Über unseren Verein
Wir wollen gemeinsam etwas erreichen. Wir wollen Kindern und Jugendlichen ein Teamerlebnis ermöglichen. Wir wollen mit unserer Arbeit den SV Augst sportlich und menschlich weiter bringen und so das Fortbestehen eines Traditionsvereins sichern.
Vorstand
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076 514 40 37
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076 370 36 91
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079 606 97 54
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079 372 75 56
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079 717 65 85
Trainer
Clubschiedsrichter
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079 737 46 04
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079 504 28 86
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076 370 36 91
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079 606 97 54
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079 329 89 58
Statuten
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Mitgliederbeiträge
1. Beitragspflicht besteht für jedes aktive oder passive Mitglied.
2. Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld. Der Mitgliederbeitrag muss bis Ende September bezahlt sein. Ansonsten ist der Spieler nicht spielberechtigt.
3. Der Beitrag wird für eine Saison mit Vor- und Rückrunde erhoben. Das Vereinsjahr dauert vom 01.07. bis 30.06.
4. Die Beitragshöhe wird auf Antrag des Vorstandes durch die GV für das Folgejahr festgelegt.
5. Der Beitrag wird anfangs Vereinsjahr resp. beim Eintritt bar bei Aktiven per Einzahlungsschein eingezogen.
6. Mitgliedern, die in der 2. Hälfte des Vereinsjahres (nach dem 31. Dezember) beitreten, kann der jeweilige Jahresbeitrag durch Beschluss des Vorstands reduziert werden.
7. Rückständige Beiträge sind sofort in gesamter Höhe fällig. Bei Rückständen nach mehr als zwei Monaten wird je Mahnung ein Säumniszuschlag in Höhe von Fr. 20.– erhoben. Unabhängig davon haftet das säumige Mitglied für alle Kosten, die dem Verein für die Einziehung von rückständigen Beiträgen entstehen.
8. Gemäss den Vereinsstatuten des SV Augst ist ein Austritt nur auf Ende eines Vereinsjahres möglich. Der Austritt ist schriftlich an den Vorstand zu erklären. Austritte, die nach dem 31. Dezember eingereicht werden, sind erst auf das Ende der nächst folgenden Saison wirksam.
9. Bei Austritt sind sämtliche offene Verpflichtungen zu begleichen, sie bleiben bis zur endgültigen Regelung über die Beendigung der Mitgliedschaft bestehen. Sollte die offenen Verpflichtungen nicht bezahlt werden, wird die Lizenz nicht freigegeben. Somit ist ein Transfer nicht mehr möglich.
10. Nicht mit den Mitgliederbeiträgen abgegolten sind im Zusammenhang mit sportlichen Vergehen verhängte Geldstrafen bzw. Verhandlungskosten durch die Rechtsinstanzen des FVNWS oder SFV. Diese werden dem betroffenen Mitglied in Rechnung gestellt.
11. Einem Vereinswechsel wird nur zugestimmt, wenn alle Ausstände beglichen sind. Bestehende Regelungen des FVNWS und SFV werden beachtet.
12. Bei nicht volljährigen Mitgliedern erklären die Erziehungsberechtigten mit der Bezahlung des MitgliederbeitragesIhr Einverständnis und haften für die Einhaltung dieser Beitragsordnung.
13. Die Mitglieder erklären ihr Einverständnis damit, dass die Erfassung der Mitgliederdaten mittels EDV und unter Beachtung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen erfolgt.